Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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den Verpflichteten und der Erstattung des Schadens, wobei jedoch der außer- 
ordemtlt uge Werth nicht in Anrechnung kommt, von den Besitzern verabfolgt 
werden. 
g. 20. 
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen 
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschadet 
des Rechtes der Deichbeamten, die Mannschaften nach andern gefährdeten 
Punmkten zu beordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisgangs auf die Deiche schaffen lassen. 
g. 21. 
Bretter, Faschinen und Pfaͤhle werden aus der Deichkasse bezahlt, — 
in soweit nicht der Forstfiskus zur Hergabe von Faschinen und Pfaͤhlen ge- 
gen Erstattung des Hauerlohns nach dem bestehenden Rechtsverhaͤltniß ver- 
pflichtet ist — die uͤbrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden 
auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefaͤhrem Verhaͤltniß der Deich- 
kassen-Beitraͤge der einzelnen Ortschaften. 
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes. 
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst 
von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeits- 
faͤhig sind, persönlich und unentgelrlich geleistet werden. Die betreffenden Po- 
lizeibehörden sind nach h. 25. des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. ver- 
pflichtet, auf Antrag des Deichhauptmanns kraͤftig dafuͤr zu sorgen, daß dessen 
Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwcchliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs- 
zehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Later- 
nen 2c. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden 
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
6. 22. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsankei und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird — in sofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichrbefolgung des Aufgebots 
oder eigenmächtiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, wird durch eine 
Geldstrafe von fünf Thalern oder verhclemismäsge Gefängnißstrafe geahndet. 
Fü gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht gelei- 
stete Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen fol- 
gende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) Für
	        
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