Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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1) Fuͤr ein Fuder Mist ..... 5 Rthlr. — Sgr. 
2) ein Bund Stroh. . ... — 6 
3) eine Fuhrte 5 — 
4) = einen reitenden Boten 3 — 
50 Fär unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 
« 2., die Haͤlfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Saͤumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der 
Kosten der fuͤr seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
g. 23. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wan nicht zu den Natural-Hülfsleistun- 
en haben aufgeboten werden koͤnnen, sollen in den Jahren, in weichen ein 
olches Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhaͤltnißmaͤßigen Geldbeitrag 
zur Deichkasse leisten. 
Dieser wird so berechnet, daß 
a) der 24stündige Dienst eines Wächters zu einem Werthe von 10 Sgr.; 
b) eine Fuhre Mist zu 1 Rithlr. 10 Sgr.; 
) eine zweispännige Fuhre in 24stündigem Dienste zu 2 Rchlr.; 
4) ein reitender Bote im 24stündigen Bienge= zu 1 Rpr 
e) ein Schock Stroh zu 5 Rthlr. 
angenommen wird. 
Dritter Abschnitt. 
g. 24. 
Die schon besiehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über= Seschräzun- 
nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. Den bisherigen BeP atn 
sitzern bleibt jedoch das Vorpachtsrecht auf die Grasnutzung an und auf den an den Grund- 
Deichen, soweit ihre Grundstücke ansioßen. Auch kann das Deichamt den Ad-kn. 
jacenten die Grasnutzung auf deren Verlangen überlassen, wenn diefelben sich 
bereit erklären, dagegen den Erdboden zur Ausbesserung der Deiche in bishe- 
riger Weise unentgeltlich herzugeben. 
Die eingehenden Privakdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten, 
welchen sie bisher gehört haben. 
G. 25. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: 
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen drei Fuß breit 
von dessen Fuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Gra- 
serei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
ben werden; 
3323.) 62* c) an
	        
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