Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 429 — 
als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthuͤmer auf Anordnung des Deich- 
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anle- 
en und unterhalten, oder den dast erforderlichen Grund und Boden dem 
erbande gegen Entschädigung überlassen. 
§. 29. 
Bei Feststellung der nach den SF. 27. und 28. zu gewährenden Verga#- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen C. 20. 
des Deichgesetzes). Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des 
Besitzers zu bewirkender Abschätzung von dem Deichamt, oder in eiligen Fällen 
von dem Oeichhauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes in- 
terimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist inner- 
halb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages 
der Rechtsweg zuldssig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher 
Frist Rekurs an die Regierung einlegen. 
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht 
aufgehalten. 
Vierter Abschnitt. 
F. 30. 
Der Deichverband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staates unterworfen. Ansa 
Dasselbe wird von der Königlichen Regierung in Merseburg als Landes- 
olizei -Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirth- 
chaftlichen Angelegenheiten gehandhabt, nach Maaßgabe dieses Statuts, übri- 
r in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach S# 40., 140. bis 
43. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Aufsichts-Behörden der 
Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sca- 
tus überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordenklich erhalten, 
die Grundstücke des Verbandes sorgfaltig genutzt und die elwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulassig und 
eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in 
Vollzug. 
He# Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und 
Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (c. 3. 13.), über Erlaß und 
Esnung von Deichkassen-Beiträgen, sowie über Entschädigungen binnen 
vier Wochen, 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben 
sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet 
mit seinen Bemerkungen, ungescäkumt an die Regierung zu befördern hat. Son- 
stige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
Cr. 33—.) Fv 31.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.