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als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthuͤmer auf Anordnung des Deich-
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anle-
en und unterhalten, oder den dast erforderlichen Grund und Boden dem
erbande gegen Entschädigung überlassen.
§. 29.
Bei Feststellung der nach den SF. 27. und 28. zu gewährenden Verga#-
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen C. 20.
des Deichgesetzes). Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des
Besitzers zu bewirkender Abschätzung von dem Deichamt, oder in eiligen Fällen
von dem Oeichhauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes in-
terimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist inner-
halb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages
der Rechtsweg zuldssig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher
Frist Rekurs an die Regierung einlegen.
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird
durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht
aufgehalten.
Vierter Abschnitt.
F. 30.
Der Deichverband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staates unterworfen. Ansa
Dasselbe wird von der Königlichen Regierung in Merseburg als Landes-
olizei -Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirth-
chaftlichen Angelegenheiten gehandhabt, nach Maaßgabe dieses Statuts, übri-
r in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach S# 40., 140. bis
43. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Aufsichts-Behörden der
Gemeinden zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sca-
tus überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordenklich erhalten,
die Grundstücke des Verbandes sorgfaltig genutzt und die elwanigen Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulassig und
eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in
Vollzug.
He# Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und
Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (c. 3. 13.), über Erlaß und
Esnung von Deichkassen-Beiträgen, sowie über Entschädigungen binnen
vier Wochen,
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben
sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet
mit seinen Bemerkungen, ungescäkumt an die Regierung zu befördern hat. Son-
stige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
Cr. 33—.) Fv 31.