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K. 31.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und
Deichamts-Konferenz-Protökoll und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht
werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so-
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen,
eine Geschäfts-Anweisung für die Deichbeamten nach Anhbrung des Deich-
amtes zu ertheilen, und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über
die Polizeiverwaltung (Ges. Samml. v. Jahre 1850. S. 265.) die erforder-
lichen Polizei-Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deich-
gebietes, der Gräben, Planzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
9. 32.
Bei Wassergefahr ist der Kreis-Landrath — eben so wie der etwa abge-
sendete besondere Regierungs = Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und inwieweit die erforderlichen Sicherheits-
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Statt, so kann derselbe
die ihm nörhig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die
seichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu
eisten.
§. 33.
Wem das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach diesem Statut oder sonsi gesetzlich obliegenden Leistungen auf den
Haushalts -Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die
Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Erat von
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beitrage.
Gegen diese Entscheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen
die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Augelegen-
heiten zu.
K. 34.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Deichbeamten die ihnen
zukommenden Desoldngen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Beschwer-
den darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
Fünfter Abschnitt.
g. 35.
Don den Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung. Er wird
Dabcher= von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertretung der Deich-
I. Deich-genossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit auf sechs
baustmarn. Jahre gewöählt. di
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