Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Die Wahl bedarf der Bestaͤtigung der Regierung. Wird die Bestaͤti- 
gung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht bestaͤtigt, oder die Wah verweigert, so steht der Regierun 
die Ernennung auf höchstens drei Jahre zu. In derselben Weise ist gleichzei- 
tig ein Stellvertreter zu wählen, welcher die Geschäfesführung übernimmt, 
wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit behindert ist. 
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin- 
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in offenrlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
en Mitglieder des Deichamtes, so wie die sonstigen Deichbeamten in gewoͤhn- 
icher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt. 
g. 36. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungs-Behoͤrde des Deichverban- 
des folgende Geschaͤfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschluͤsse der vorgesetzten Behoͤrden 
auszufuͤhren; 
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszufuͤhren. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachthei- 
lig erachtet, zu beanstanden und die Enescheidung der Regierung einzu- 
holen. Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung 
des Oeichamtes nochmals eine Verstchndigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu 
überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevistonen sind dem 
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Muglei oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenre- 
pn ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
d) den Oeichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnert, indeß ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von 50 Rlhlrn. und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamkes beizubringen. Verträge und WVergleiche 
unter 50 Rthlr. schließt der Deichhaupnmann allein rechtsverbindlich ab 
und hat nur die Berhandlungen nachtraglich dem Deichamte zur Kennt- 
nißnahme vorzulegen; 
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
4) die ODeichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
(Nr. 3323.) en 
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