Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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den Beschluͤssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und voll- 
streckkar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder 
von den Saumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewir- 
ken durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Regquistition der 
gewöhnlichen Ortspolizeibehörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, be- 
vor sie vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
6) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der kechnischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oklober nach Verabredung mit dem Deichinspektor auszu- 
schreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor ab- 
uhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protofoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
F. 37. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Oeichamte in der Juni-Versammlung 
zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststel- 
lung vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu besiimmenden Lokale 
zur Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Oeichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
g. 38. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur Statt auf Grund eines 
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref- 
fenden Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
S. 39. 
Gegen die besoldeten Untcerbeamten des Verbandes, mit Ausschluß des 
Deichinspektors und des ODeichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Discipli- 
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, so wie nöthi- 
genfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
S. 40. 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mitglie- 
der des Verbandes und setzt die Strafen gegen diese fest. Binnen zehn Tagen nach 
Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte entweder Untersuchung 
vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Nezierung bei dem Deich- 
hauptmann anmelden. Geschieht weder das eine noch das andere, so behält 
es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein Bewenden. Deich- 
eich-
	        
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