Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Deichpolizei-Kont ti anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Freoler freiwillig die ihm vom 
Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Oeichkasse einzahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall 
durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polzzei- 
Anwalts bewirkt werden. Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizei- 
richter festgesetzten Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
S. 41. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammkungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
F. 42. 
Der ODeichinspektor leitet die technische Werwaltung des Deichverbandes, 
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines geprüften Bau- 
meisters besitzen. 
Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deichhauptmann 
vorgeschriebenen Weise. Der Lerchiufperter erhält vom Deichverbande eine 
Remuneration von achtzig Thälern jährlich, zugleich als Entschädigung für 
Reisekosten und sonstigen Aufwand. 
Er hat keinen Pensionsanspruch gegen den Deichverband. 
K. 43. 
Der Deichinspekror entwirft die Anschlage zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozietats-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
S. 44. 
Wird von dem Deichamt die Genehmigung zur Ausführung einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklärung des Oeichinspektors ohne Gefährung 
der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß 
die Entscheidung der Regierung (ch. §. 33.) von dem Deichinspektor eingeholt 
und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
S. 45. 
Die Ausführung der von dem Deichamt oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Mazungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschöppen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
Jahrgang 1850. (Nr. 3323.) 63 dabei 
  
2. 
mnnen
	        
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