Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Beamte beduͤrfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer. 
Wenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im 
Sctaatsdienste in ein Amt einkritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein hö- 
heres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer 
und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
Artikel 79. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf 
den Antrag ihres Präsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer geheimen 
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag kzu be- 
schließen ist. 
Artikel 80. 
Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die 
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede Kammer 
faßt ihre Veschiusfe nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch 
die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen. 
Artikel 81. 
Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu 
richten. 
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bitt- 
schrift oder Adresse überreichen. 
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister 
üürrmeisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden #ver- 
angen. 
Artikel 82. 
Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Information Kom- 
missionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen. 
Artikel 83. 
Die Mu#glieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. 
Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Auftrage und In- 
struktionen nicht gebunden. 
Artikel 81. 
Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für ihre 
darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf den Grund 
der Geschäftsordnung (Art. 78.) zur Rechenschaft gezogen werden. 
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während 
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter- 
suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausubung der Thar 
oder um Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird. 
(Nr. 3212.) Gleiche
	        
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