Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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tur-Geschaͤfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen und 
Deichamtsversammlungen zu führen. 
— V 
S. 49. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister — 
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Graben, Schleusen 
und Grundstücke des Verbandes, werden von dem Deichhauptmann nach An- 
hörung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt die 
Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung 
auf Kündizung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit 
erfolgen soll. 
G. 50. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender kechnischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspeklor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennt= 
nisse in so weit besitzen, daß sie eine versiändliche schriftliche Anzeige erstatten 
und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung 
führen können. 
G. 51. 
4. Ins###- 
e. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhoͤrung des Deichamtes die Deiche 5. Deihsch- 
in 12 Aufsichtsbezirke. Fuͤr jeden Szit werden zwei Dchschepe aus der ve- 
ählt 
Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Oeichamte erw und vom 
Deichhauptmann bestätigt. Für die Deiche vor dem Königlichen Forstrevier Straube 
ist der jedesmalige Königliche Revierförster zugleich Deichschöppe. 
Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des Oeichhauptmanns 
und Deichinspektors — können auch zu Deichschöppen ernannt werden. 
Die Oeichschöppen sind Organe des Deichhauptmanns und Deich- 
Inspektors, und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in 
den örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
§. 52. 
Die Deichschöppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietcts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
z nehmen, den Oeich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und 
Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unter- 
beamten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, so- 
wie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. Bei 
den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfennig pro Thaler der 
ausgezahlten Summe. 
(Nr. 303.) 63* g. 53.
	        
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