Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

6 Das Deich- 
amt. 
– 436 — 
g. 53. 
Sobald die Groͤße der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Daͤmme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Oeichinspektors dazu beru- 
fen., innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmamschaften und 
Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen 
Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
g. 54. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be- 
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Oeichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Oeichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Oeichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das DOeichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. · 
g. 55. 
Das Deichamt besteht aus 15 Mitgliedern, naͤmlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden; 
b) dem Deichinspektor und 
c) 13 Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des 
folgenden Abschnitts gewählt werden. 
K. 56. 
Das Oeichamt versammelt sich alle Jahre regelmáßig zweimal im An- 
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt 
von dem Vorsitzenden außerordentlich berufen werden. Oie Berufung muß 
erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
g. 57. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichame 
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorherkl statthaben. 
g. 38. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet Statt, wenn das Deichamt, zum drittenmale zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
zahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
diese Besiimmung ausdrücklich hingewiesen werden. ¾ 56
	        
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