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g. 59.
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorshenden.
S. 60.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mie Hülfe der Stell-
vertreter eine beschlußfächige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei-
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes
anlsorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu be-
ellen.
g. 61.
Die Beschluͤsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von
dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. Die Stelle
der letzteren kann ein von dem Oeichamte gewählter, in einer Deichamts-
Sitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereldeter Protokollführer vertreten.
. 62.
Das Oeichamgt beschließt insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (W. 1. bis 4.) nothwendi-
gen oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erfor-
derlichen Ausgaben; über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwa-
nige Anleihen (cl. . 37. 43. 46.);
b) über Berichtigungen des ODeichkatasters (V. 13. 14.);
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (§. 15—17);
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (K. 21.);
e) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien (G. 29.);
1) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten G. 31.);
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich-
inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschöppen (§9. 35., 42.,
47., 51.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen G. 49.);
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen,
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen;
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes;
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech-
nungen;
D ubeU. Verträge und Vergleiche, welche Gegensiände von funfzig Thalern
oder mehr betreffen (G. 30 d.).
KS. 63.
Die Genebmiqung der Regierung ist erforderlich: Z
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel zur
(N.. 3.) regel-