Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 439 — 
................................................... 1 Repraͤsentanten, 
der 91e Bezirk, bestehend aus dem Orte Wartenburg. 1 - 
der 10te Bezirk, bestehend aus dem Orte Globig und 
den Marken Burgan und Schönefeldd . . .. 1 
der 11te Bezirk, bestehend aus den Ortschaften Merkwitz, 
Bleddin und Trebitz, nebst den Trebitz-Klein-Zerbster Kop- 
pelfeldern und der Mark Löbnizszs 1 
der 12te Bezirk, bestehend aus den Ortschaften Boͤse- 
wig, Kleinzerbst, Merschwitz und Pretzsch, sowie der wüsten 
Mark Rohrbckkkk .. ... ... . ..... . . . . . . . .. 1 - 
13 Repraͤsentanten 
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre waͤhlt. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil aus, zweimal vier, das drittemal 
fuͤnf, und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal 
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können 
wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher 
den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechkskräfriges Urtel verloren 
hat, und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der 
Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Ver- 
wandte zugleich gewählr, so wird der ültere allein zugelassen. 
S. 66. 
Die Repräsentanten werden in jedem Bezirke nach absoluter Stimmen- 
mehrheit von denjenigen Deichgenossen gewählt, welche mindestens zehn Nor- 
malmorgen nach dem Oeichkataster versteuern. 
Vr mit einer Fläche von 10 bis zu 20 Morgen katastrirt ist, hat Eine 
Stimme, wer 20 Morgen bis zu 30 Morgen versteuert, zwei Stimmen u. s. w. 
VNiemand kann jedoch für seine Person mehr als zehn Stimmen abgeben. — 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den vor- 
eschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassen-Beiträgen nicht im Rück- 
sonde ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges 
Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
leichen Frauen und Minderjährige haben Stimmrecht für ihren deichpflichtigen 
rundbesitz von 10 oder mehr Normalmorgen, und dürfen dasselbe durch ihre 
gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter 
oder einen anderen stimmfáhigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
§. 67. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
. A.23.) meinde-
	        
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