Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Bruͤckenpegel, von da ab, bis unterhalb Puͤllswerda auf 25 Fuß uͤberall mit 
einer Kronenbreite von 6 Fuß, einer Afuͤßigen vorderen mit Rasen belegten und 
einer 2fuͤßigen besaͤeten inneren Boͤschung in der folgenden Richtung anzulegen 
und zu unterhalten. Sollte durch spaͤtere Erfahrungen eine groͤßere Honr oder 
Staͤrke des Deiches zum Schutze gegen den hoͤchsten Wasserstand geboten wer- 
den, ist dieselbe nach Anordnung der Staatsbehoͤrdon vom Deichverbande 
herzustellen. 
Der Deich beginnt an der Anhoͤhe bei Brottewitz und wird bis Coͤl- 
litzsch, dem Dorfe Doͤbeltitz gegenuͤber, mit Ausnahme einiger unbedeutender 
das Hochwasser-Profil beschränkender Strecken bei Martinskirchen in seiner 
jetzigen Richtung beibehalten. Ob einzelne sonstige Ecken im Martinskir- 
chener Deiche abgerundet werden sollen, bleibt dem Beschlusse des Deich- 
amtes überlassen. Vom Cöllitzscher Deiche ab bis zum Kathewitzer Deiche ist 
die jetzt vorhandene Deichlücke zu schließen und dann die Deichlinie bei Kathe- 
witz, Piestel und Camitz bis zur dortigen ODeichecke beizubehalten. Diese der 
Döbeltitzer Mark Pülswerda gegenüberliegende Deichecke ist so weit zurückzu- 
legen, bis mit Rücksicht auf die gegenüber festgesetzte Deichlinie das erforder- 
liche Hochwasserprofil beschafftt wird. Eine zweite Rücklegung des Camitzer 
Deiches findet der nördlichen Ecke des Weßniger Grödels gegenüber Statt. 
Alsdann läuft der Deich in seiner jetzigen Richtung um den Mswerbaer Pol- 
der herum, der dann noch durch cinen besonderen Flügeldeich zur Verbindung 
— den Pessteler Rückdeichen gegen den Rückstau des Renograben= Wassers ge- 
schuͤtzt wird. 
Diese Deichlinie ist auf die im Archiv der Regierung zu Merseburg de- 
ponirte lithographirte Elbstromkarte Blatt 4—9 in rother Farbe aufgetragen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung noͤthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an- 
dere Verpflichtete. 
Der Verband hat diejenigen, welche zur normalmäßigen Herstellung der 
Deichlinie in Folge der Order vom 25. April 1845. bereits Mitlel aufgewandt 
haben, dafür so weit zu entschddigen, als ein solcher Aufwand nicht zur Her- 
stellung zerstörter Deiche hätte staltfinden müssen. 
g. 3. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Entwaͤsserungs-Graͤben in der Nie- 
derung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bis- 
her oblag. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird aber unter die Kon- 
trolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privalpersonen weder aufgeslaut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die
	        
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