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Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden noth-
Jedes Sttafverfahren gegen ein Nitguie der Kammer und eine jede
Untersuchungs= oder Civilhaft wird für die Oauer der Sitzungsperiode aufge-
hoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt.
Artikel 85.
Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reise-
seben und Diäten nach Maaßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist un-
atthaft.
wend
Titel VI.
Von der richterlichen Gewalt.
Artikel 86.
Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige,
keiner anderen Autoricät als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.
Artikel 87.
Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre Lebens-
zeit ernannt.
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze
vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die
vorldusige Amtssuspension, welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die un-
freiwillige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand können nur
aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind,
und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation
der Gerichte oder ihrer Bezirke nbthig werden, finden diese Besiimmungen keine
Anwendung.
Artikel 88.
Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht übertra-
gen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
Artikel 89.
Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 90.
Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu dem-
selben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.
Artikel 91.
Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Hau-
dels-