Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Huͤtungen, Wege, Graͤben und Unland werden eben so, als die nicht inundirten 
Flaͤchen ganz fortgelassen. 
g. 9. 
Das Inundationsgebiet, dessen Grenzen einerseits durch die Deichlinie, 
andererseits nach örtlichen Angaben Betheiligter festgestellt worden, wird i 
drei Abschnitte zerlegt. 
In den ersten Abschnitt fallen alle Laͤndereien, welche 400 Ruthen von 
der herzustellenden Deichlinie entfernt liegen, in den dritten Abschnitt sind die 
Laͤndereien gewiesen, welche weiter als 900 Ruthen von der Deichlinie ent- 
fernt sind. 
Zwischen den beiden Parallelen von resp. 400 und 900 Ruthen liegt der 
zweite Abschnitt. 
Die Aecker, Gaͤrten und Hoflagen im ersten Abschnitte werden voll her- 
angezogen, in dem zweiten Abschnitte zu drei Viertheilen, im dritten zur Haͤlfte 
des Flaͤcheninhalts. 
g. 10. 
Eine Ermaͤßigung der nach den vorstehenden Grundsaͤtzen sich ergebenden 
Beitragspflicht findet bei der schließlichen Fesistellung des Deichkatasters Statt: 
a) wenn sich in der ersten Klasse Grundstuͤcke finden sollten, die keinen jaͤhr- 
lichen Reinertrag von 2 Thalern pro Morgen oder in der zweiten Klasse 
nicht wenigstens 14 Thaler pro Morgen Reinertrag ohne Anrechnung 
der darauf haftenden Abgaben und Schulden gewähren; der Eigenthümer 
solcher Grundslücke darf beanspruchen, daß (6 zur nachfolgenden tieferen 
Klasse veranlagt werden; 
5b) für die dem Rückstau des Landgrabens unterliegenden Grundslücke. 
Die Grenzen des Rückstaus sind durch Betheiligte an Ort und 
Stelle angegeben und die davon betroffenen Flächen je nach ihrer Em- 
fernung vom Austrickt des Landwehrgrabens in die Elbe ab bereils mit 
resp. 10, 8, 60, 4, 2 Prozent geringer veranlagt; 
pc) wenn aus anderen Gründen ein offenbares Mißverhältniß gegen den ge- 
setzlichen Maaßstab des abzuwendenden Schadens oder herbeizuführenden 
Vortheils nachgewiesen werden kann. 
. 11. 
Die auf Normalmorgen (I. Kl.) reduzirte Niederungsfläche jedes Deich- 
genossen bildet den Maaßstab seiner Deichkassenbeiträge. 
Vorlausig werden die Deichkassenbeiträge nach dem bereils aufgestellten 
Karaster erhoben; doch sind die bereits angebrachten oder innerhalb vier Wochen 
nach Publikation des Scatuts anzubringenden Erinnerungen unter Zuzichung 
der Beschwerdeführer, cines Deichamts-Oeputirten und der erforderlichen Sach- 
ver-
	        
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