Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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verständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen, und zwar hinsichtlich der 
Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls 
ein Vermessungs-Revisor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei öko- 
nomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs- 
Verhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann, werden 
von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resullate der Untersuchung werden die Betkheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Deichkakaster demgemäß berichtigt. An- 
dernfalls werden die Aklen der Kbniglichen Regierung eingereicht zur Entschei- 
dung über die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirkhschaftlichen Angelegen- 
heiten hutässig. 
ach erfolgter Fesistellung des Deichkatasiers ist dasselbe von der Koͤnig- 
lichen Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 12. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entcwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den 
Normalmorgen fellgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Soziekätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrberrag als aurordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namenklich gilt dies auch für 
die Kosten der ersten normalmätigen Herstellung des ganzen Deiches, bis zu 
deren Vollendung in der Regel jährlich mindestens der vierfache Betrag der 
gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen ist. 
S. 13. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietatszwecke besitimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von 4000 (viertausend) Thalern zu einem Reserve- 
fonds gesammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Re- 
servefonds darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Ver- 
bandes, sondern allein für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschddigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
h) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
S. 14. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeilräge sind zu ermäßigen, wenn sie vach 
(X. 2324. voll-
	        
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