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vollstaͤndiger Bildung des Reservefonds Ueberschuͤsse uͤber das jaͤhrliche Be-
duͤrfniß des Verbandes ergeben.
g. 15.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am
. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen.
Eben so müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden.
S. 16.
Die Verbindlichkeit sur Entrichtung der Dachkassenbeiräge ruht gleich
der sonstigen Deichpflicht als Reallast unablöslich auf den Grundslücken; sie ist
den rnuchen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor denselben
en Vorzug.
8 Erfuͤllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den oͤffentlichen Lasten zulaͤssig ist, durch Exekution er-
zwungen werden.
Die Exekution findet auch Statt gegen Paͤchter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstuͤcks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten.
Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwaltung auch an den im
Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis in die Besitzverän-
derung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und so nachgewiesen ist,
daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhältnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pennig jährlich.
§. 17.
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
-a) wenn erhebliche fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden;
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Oeiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer-
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
P) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfahigkeit
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