Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhaltnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
. 18. 
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderungen im 
Ertragswerthe der Grundslücke kann außer den im F. 17. gedachten Fällen 
eine Berichtigung des ODeichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Landespolizei-Behörde bei erheblichen 
Veränderungen der Grundsiücke nach dem Antrage oder nach vorher eingehol- 
tem Gutachken des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie- 
bene Verfahren zu beobachten. 
K. 19. 
Ueber die Antrdge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitrdgen Enaß und 
entscheidet das Deichamt. é bi3 
# 20. Belträgen. 
Für Grundslücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgelieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fallig werdenden ODeichkassenbeilräge von den beschadigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, die Deichrolle nach §. 17. abzuändern, schließ- 
lich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die 
rücksiändigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und 
einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückskandes nur in vier 
halbjaährigen Terminen exekutioisch beigetrieben werden. 
. 21. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjahrigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
orkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder ver- 
sandeten Grundsiücks durch Ausfüllung der Verliefungen, Abkarren oder Un- 
lerpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem 
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjahrigen Reinertrages des Grundstückes 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gellun- 
(Nr. 3323.) deten
	        
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