— 447 —
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den
früheren Zustand unverhaltnißmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor-
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt.
. 18.
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderungen im
Ertragswerthe der Grundslücke kann außer den im F. 17. gedachten Fällen
eine Berichtigung des ODeichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung
nicht gefordert, sondern nur von der Landespolizei-Behörde bei erheblichen
Veränderungen der Grundsiücke nach dem Antrage oder nach vorher eingehol-
tem Gutachken des Deichamtes angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord-
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie-
bene Verfahren zu beobachten.
K. 19.
Ueber die Antrdge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitrdgen Enaß und
entscheidet das Deichamt. é bi3
# 20. Belträgen.
Für Grundslücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgelieft oder ver-
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch
fallig werdenden ODeichkassenbeilräge von den beschadigten Flächen bis dahin
fordern, daß über seinen Antrag, die Deichrolle nach §. 17. abzuändern, schließ-
lich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die
rücksiändigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und
einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückskandes nur in vier
halbjaährigen Terminen exekutioisch beigetrieben werden.
. 21.
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig-
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjahrigen Erlaß der ge-
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei-
tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die
orkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder ver-
sandeten Grundsiücks durch Ausfüllung der Verliefungen, Abkarren oder Un-
lerpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjahrigen Reinertrages des Grundstückes
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gellun-
(Nr. 3323.) deten