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deten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Termi-
nen cxekutivisch beigetrieben werden.
g. 22.
Natural= Sobald der Eisgang nahe bevorsteht oder das Wasser die Höhe von
D#bn 16 Fuß am Torgauer Pegel erreicht, und daher an den Fuß des Oeiches tritt,
müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter die-
ses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden.
Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn an-
genommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Ortschaf-
ten requirirt werden.
S. 23.
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn-
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht mehr
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei-
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche er-
forderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die
zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen — mit
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstartung des
Schadens, wobei jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung
kommt — von den Besitzern verabfolgt werden.
S. 24.
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß,
im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschadet des Rechts
der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefahrdeten Punkten zu
beordern. -
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate-
rialien schon vor Beginn des Eisgangs auf die Deiche schaffen.
§. 25.
Brekter, Faschinen und Pfähle werden aus der Deichkasse bezahlt; die
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden soweit als moglich
auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefaͤhrem Verhaͤltniß der Deich-
kassenbeitraͤge der einzelnen Ortschaften.
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes.
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von
allen maͤnnlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfaͤhig
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