Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 448 — 
deten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Termi- 
nen cxekutivisch beigetrieben werden. 
g. 22. 
Natural= Sobald der Eisgang nahe bevorsteht oder das Wasser die Höhe von 
D#bn 16 Fuß am Torgauer Pegel erreicht, und daher an den Fuß des Oeiches tritt, 
müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter die- 
ses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. 
Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn an- 
genommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Ortschaf- 
ten requirirt werden. 
S. 23. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche er- 
forderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die 
zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen — mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstartung des 
Schadens, wobei jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt — von den Besitzern verabfolgt werden. 
S. 24. 
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, 
im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschadet des Rechts 
der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefahrdeten Punkten zu 
beordern. - 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisgangs auf die Deiche schaffen. 
§. 25. 
Brekter, Faschinen und Pfähle werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden soweit als moglich 
auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefaͤhrem Verhaͤltniß der Deich- 
kassenbeitraͤge der einzelnen Ortschaften. 
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes. 
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen maͤnnlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfaͤhig 
ind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.