Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Dossirungen und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu Reparaturen 
uͤbernehmen. 
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten, 
welchen sie bisher gehoͤrt haben. 
g. 28. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschraͤnkungen: 
a) die Grundstuͤcke am inneren Rande des Deiches duͤrfen drei Fuß breit vom 
Deichfuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Graͤserei 
benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben, oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Oeiche nicht eingegraben 
werden; 
c) an jedem Borde der unter Schau gestellten Hauptgräben müssen zwei 
Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
ee) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen, und müssen 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier 
Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte 
erfolgt, binnen vier Wochen nach der Erndte bis auf Eine Ruthe Ent- 
fernung vom Graben fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann der 
Deichhaupemann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs ab- 
aͤndern; 
) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Riederung ohne Ge- 
nehmigung des Oeichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
G. 29. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: 
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Enfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande Mebörtge Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; 
Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Königli- 
chen Strompolizei-Behörde das Hochwasser-Profil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschränken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern würden, 
können von der Scrompoltel Behtrde untersagt werden. 
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Aus-
	        
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