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Dossirungen und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu Reparaturen
uͤbernehmen.
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten,
welchen sie bisher gehoͤrt haben.
g. 28.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschraͤnkungen:
a) die Grundstuͤcke am inneren Rande des Deiches duͤrfen drei Fuß breit vom
Deichfuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Graͤserei
benutzt werden;
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben, oder
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Oeiche nicht eingegraben
werden;
c) an jedem Borde der unter Schau gestellten Hauptgräben müssen zwei
Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben;
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
ee) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen, und müssen
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier
Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte
erfolgt, binnen vier Wochen nach der Erndte bis auf Eine Ruthe Ent-
fernung vom Graben fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann der
Deichhaupemann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs ab-
aͤndern;
) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Riederung ohne Ge-
nehmigung des Oeichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden.
G. 29.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen:
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Enfernung von zehn Ruthen
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem
Verbande Mebörtge Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans-
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen;
Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Königli-
chen Strompolizei-Behörde das Hochwasser-Profil und den Eisgang auf
schädliche Weise beschränken;
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen-
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern würden,
können von der Scrompoltel Behtrde untersagt werden.
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Aus-