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Ausnahmen von den in 8§. 28. und 29. gegebenen Regeln können in
einzelnen. Fällen vom Deichamt mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden.
K. 30.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver-
gütung abzutreten, desgleichen die zu denen Anlagen erforderlichen Näteraalten
an Sand, Lehm, Rasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben
ihnen entstandenen Schadens zu überlassen.
C. 31.
Wird innerhalb einer Entfermmg von zehn Ruthen vom Stromufer oder
vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als
nothwendig erachtet, so m der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt-
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen
und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Ver-
bande gegen Entschädigung überlassen.
K. 32.
Bei Fesistellung der nach den §#. 30. und 31. zu gewährenden Verg#-
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen CF. 20.
des Deichgesetzes).
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamt, oder in eiligen Fallen von dem
Deichhauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes interimistisch
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier
Wochen nach erfolgker Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts-
weg zulässig.
Wers auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an
die Regierung einlegen.
ie Forktnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird durch
die Einwendungen gegen die vorläufig fesigesetzte Entschädigung nicht aufgehalten.
Vierter Absch nitt.
*2-
Der Oeichverband ist dem Ober = Aufsichtsrecht des Staates unter= Ausichterech
w orfen. der Staats=
Dasselbe wird von der Königlichen Regierung in Merseburg als Landes-7e
Polizei-Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirth-
.. 3323.) 65 schaft-