Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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dels= und Gewerbegerichte sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten 
errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert. 
Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Verfahren bei 
denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Ver- 4ahoise der letz- 
teren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesez festgest 
" 
Artikel 92. 
Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof bestiehen. 
Artikel 93. 
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil= und Straf- 
sachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffent- 
lich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der 
Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. 
In anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt 
werden. 
Artikel 94. 
Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politi- 
schen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, welche das Gesetz nicht aus- 
drücklich ausnimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten 
durch Geschworene. 
Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz. 
Artikel 95. 
Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu er- 
lassendes Gesetz ein besonderer Schwurgerichtshof errichtet werden, dessen Zu- 
sindigkeit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen schweren Verbrechen 
gegen die innere und dußere Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Ge- 
setz überwiesen werden, begreift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem 
Gerichte regelt das Gesetz. 
Artikel 96. 
Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird durch das 
Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs= und 
Gerichtsbehorden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof. 
Artikel 97. 
Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Cvil= und Militairbeamte 
wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen 
gerichtlich in Anspruch genommen werden können, besiimmt das Gesetz. Eine 
vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht ver- 
langt werden. 
(N.. 3212.) Ti-
	        
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