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Titel WVII.
Von den nicht zum Richterstande gehoͤrigen Staatsbeamten.
Artikel 98.
Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen
Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch ein Gesetz gere-
gelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Or-
ane zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Ent-
ziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt.
Titel VIII.
Von den Finanzen.
Artikel 99.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im
Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 100.
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, so weit sie in
den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeord-
net sind, erhoben werden.
Artikel 101.
In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden.
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und
dabei jede Bevorzugung abgeschaff-.
Artikel 102.
Gebühren können Staats= oder Kommunalbeamte nur auf Grund des
Gesetzes erheben.
Artikel 103.
Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund
eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu
Lasten des Staats.
Artikel 104.
Zu Etats-Ueberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kam-
mern erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober-
Rechnungskammer geprüft und fesigestellt. Die allgemeine Rechnung lr den
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