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Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Neumarkt.
. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen oberhalb an den bereits vorhan-
denen Gloschkauer Hauptdamm und am unteren Ende an den bereits vorhan-
denen Maltscher Hafendamm sich anschließenden, mehrere Fuß über den be-
kannten höchsten Wasserstand sich erhebenden Hauptdeich in denjenigen durch
die Staats-Verwaltungs-Behörden festzustellenden Abmessungen anzulegen und
zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung
gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand der Oder zu sichern.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nörhig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
Verpflichtete.
g. 3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung
schddliche Binnenwasser aufzunehmen und in bie Oder abzuleiken. Das Wasser
der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns
von Privakpersonen weder aufgestauet, noch abgeleitet werden. Dagegen hat
jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme des Wassers,
dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhaupemann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten.
g. 4.
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschlleßen-
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichstele) für die Hauptgräben
anzulegen und zu unterhalten.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben,
Schleusen, Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen.
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Oeichamte bei der jähr-
lichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
Zweiter Abschnitt.
Veschtue-
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«si--gsu—B-- Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung der
gien der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse
s elen ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der
v kalaster. 4