Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Neumarkt. 
. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen oberhalb an den bereits vorhan- 
denen Gloschkauer Hauptdamm und am unteren Ende an den bereits vorhan- 
denen Maltscher Hafendamm sich anschließenden, mehrere Fuß über den be- 
kannten höchsten Wasserstand sich erhebenden Hauptdeich in denjenigen durch 
die Staats-Verwaltungs-Behörden festzustellenden Abmessungen anzulegen und 
zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung 
gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand der Oder zu sichern. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nörhig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
Verpflichtete. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung 
schddliche Binnenwasser aufzunehmen und in bie Oder abzuleiken. Das Wasser 
der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns 
von Privakpersonen weder aufgestauet, noch abgeleitet werden. Dagegen hat 
jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme des Wassers, 
dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhaupemann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschlleßen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichstele) für die Hauptgräben 
anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben, 
Schleusen, Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist 
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Oeichamte bei der jähr- 
lichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
Veschtue- 
krarde » · H » 
«si--gsu—B-- Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung der 
gien der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse 
s elen ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der 
v kalaster. 4
	        
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