Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Deichbeamten und zur Berfinsung und Tilgung der zum Besten des Verban- 
des eawa bontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichkataster 
aufzubringen. 
K. 6. 
In dem Deichkataster werden alle von der neu anzulegenden Verwal- 
lung eingeschlossenen und ertragsfa4higen Grundstlücke, welche ohne die Eindei- 
schung bei dem vorgenannten Höchsten Wasserstande der Oder am Aufhalter= 
* der Ueberschwemmung unterliegen würden, nach folgenden fünf Ru- 
7 en: 
1) Hof= und Baustellen, Gärten und Acker; 
2) Forst; 
3) Wiesen; 
4) beständige Weidegrundstücke; 
5) durch Polderdamme ungenügend geschützte Flächen 
veranlagt. 
Die Repartition der Beiträge erfolgt in der Art, daß wenn ein Mor- 
gen Hof= und Baustelle, Garten oder Acker einen vollen Beitrag giebt, ein 
Morgen Forst zwei Drittheile, ein Morgen Wiese einen halben, ein Morgen 
beständiger Weidegrundstücke ein Drittheil und ein Morgen eines bereits ein- 
gepolderten Grundstücks einen Viertelbeitrag zu leisten hat. 
Rücksichtlich der Beiträge findet für die in der unteren Gegend vom 
Dorfe Regnitz bis zum Maltscher Hafen von der Verwallung eingeschlossenen 
Grundstücke eine Ermäßigung Statt, in soweit diese Grundstücke durch den neuen 
Damm zwar vor der Strôömung, aber nicht vor dem Rückstau aus der Oder 
sicher gestellt, vielmehr durch diesen Rückstau in der Regel erreicht werden; der- 
gleichen Grundstücke haben zu den Bau= und Unterhaltungskosien nur den 
vierten Theil desjenigen Beitrages zu leisten, welchen andere Grundstücke des 
Verbandes derselben Kategorie zu leisten verbunden sind. Dieselbe Ermäßigung 
wird auch denjenigen Grundstücken zu Theil, welche auch noch oberhalb des 
Dorfes Regis der Ueberschwemmung durch das sogenannte Neumarkter Wasser 
und durch den Ohlschen Graben ausgesetzt sind und auch nach Ausführung 
der Verwallung noch ausgesetze bleiben. Es versleht sich von selbst, daß den- 
jenigen in der genannten Gegend belegenen Grundstücken diese Ermäßigun 
nicht zu Theil wird, in Betreff deren nach Vollendung des Deichbaues un 
Verdammung durch das Thal des Neumarkter Wassers vollständiger Schutz 
gegen Ueberschwemmung und Rückstau gewährt wird. 
Das Deichkataster wird nach Anhörung des Deichamtes von dem Ké- 
niglichen Kommissarius aufgestellt. Sodann wird das Kataster dem Deich- 
amte in einem Exemplare vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, dem 
Vertreter des Fiskus, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, ertraktweise zugestellt und zugleich im Amtsblatt eine 
vierwöchenrliche Frist bekannt gemacht, innerhalb welcher das Deichkataster bei 
(Nr. 3335.) 677 dem
	        
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