Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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dem Deichamte, den Gemeindebehörden und dem Kommissarius von den Be- 
bbeiligten eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht 
werden kann. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden von dem 
Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts -Depu- 
tirten und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. 
Die Sachverständigen — und zwar Hinsichts der Vermessung und des 
Nivellements ein vereideker Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs= 
Revisor, Hinsichts der ökonomischen Fragen, der Bonitk und Einschätzung zwei 
bkonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwem- 
mungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann 
— werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. An- 
dernfalls werden die Akten an die Königliche Regierung in Breslau zur Ent- 
scheidung über die Beschwerden eingereicht. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister sü die landwirthschaftlichen Angelegen- 
beiten zulassig. 
Nach erfolgter Fesistellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Ko- 
niglichen Regierung in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
K. V. 
Der Vertheilungsmaaßstab, welcher durch das Deichkataster für den Neu- 
bau des Deiches bestimmt wird, gilt auch für die Aufbringung der Kosten, 
welche die Unterhaltung der Meliorationsanlagen des Verbandes in der Folge 
erfordert, jedoch mit dem Unterschied, daß alsdann die Rubrik der durch Pol- 
derdämme ungenügend geschützten Flächen ausscheidet und nur noch in der 
vorbemerkten Weise zwischen Hof= und Bauslellen, Garten und Acker, Forst, 
Wiese und beständiger Weide unterschieden wird. 
K. 8. 
Wird von einem Interessenten in der Beschwerde gegen das Deichkata- 
ster behaup#et, daß ein Grundstück wegen augenscheinlicher durch die Eindei- 
chung und Entwässerung nicht zu beseitigender Mängel der Ertragsfähigkeit, 
gar keiner oder einer geringern Veranlagung unterliege, so kann derselbe die 
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