Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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a) fuͤt die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser Ferstorten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewohnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorationsanlagen. 
K 11. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermaßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Be- 
dürfniß des Verbandes ergeben. 
K 12. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekurion 
alten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen am 
. Januar und 1. Juli jeden Jahres unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Eben so müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Aus- 
schreiben des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
K. 13. 
Die Werbindlichkeirt “7 Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht gleich 
der sonstigen Deichpflicht als Reallast unablöslich auf den Grundstücken, sie ist 
den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfcllen vor densel- 
ben den Vorzug. 
Die Eslürnz der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig isl, durch Exekution er- 
zwungen werden. 
Die Exekution findet auch Statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwal- 
tung auch an den im Oeichkataster genannten Eigenrhümer so lange halten, 
bis ihr die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkarasters angezeigt und 
so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfol- 
en kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen muͤssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stuͤcke verhaͤltnißmaͤßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jaͤhrlich. 
K. 14. 
Alle fünf Jahre findet regelmäßig eine Revision des Deichkatasters, vor- 
nehmlich zu dem Zwecke Staktt, diejenigen eingedeichten Grundstücke, welche in 
* verdunderter Kultur aus einer der verschiedenen Klassen, als: Hof= und 
austelle, Garten und Acker, Ferst, Wiese, beständiger Weide, ausscheiden und
	        
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