Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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die Einzahlung des gestundeten Ruͤckstandes nur in vier halbjaͤhrigen Termi 
exekutivisch betrieben werden. 
S. 18. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasiers von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschadigte einen Ein= bis fünfjahrigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich- 
Friige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn 
ie Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder 
versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder 
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher 
dem Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grund- 
stücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der 
gestundeten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjährigen Ter- 
minen exekutivisch beigetrieben werden. 
§. 19. 
Nakural- Sobald das Wasser die Höhe von 12 Fuß am Aukhalter-Pegel erreicht, 
Sh# müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht wieder un- 
ker jenes Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht 
werden. Die erforderlichen Wächter können von dem Deichhauptmann gegen 
Tagelohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt, oder aus den beurg 
ten Ortschaften requirirt werden. 
K. 20. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Anzahl gedungener Wcchter nichr mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche er- 
forderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die 
zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen — mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, wobei jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung kommt, 
— von den Besitzern verabfolgt werden. 
G. 21. 
Jedem Org ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, 
im Voraus zu bestimmen und durch Pfahle abzugrenzen, unbeschadet des Nechts 
er
	        
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