Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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der Oeichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten zu 
eordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisganges auf die Deiche schaffen lassen. 
*“ 
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deichge- 
nossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeitrage 
der einzelnen Ortschaften. 
ie Materialien werden Eigenthum des Verbandes. 
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von allen 
männlichen Einwohnern der bedrohlen Gegend, soweit solche arbeitsfähig sind, 
persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizei-Behörden 
sind nach §. 25 des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, auf An- 
trag des Oeichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anordnungen 
schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwachliche oder kränkliche Leute, Weiber und Kinder unter sechszehn 
Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. 
Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen 2c. 
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von 
den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen Gemeinde- 
bezirk bilden, mitgegeben werden. 
g. 23. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit, oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird, insofern sie nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafen nach 
sich ziehr, durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder 
verhalinißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste 
durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wach- 
posten zu entziehen, wird durch eine Geldstrafe von fünf Thalern oder ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Dritter Abschnitt. 
C. 24. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen: Beschränkon-= 
a)die Grundstücke am inneren Rande des Peiches dürfen Ene Ruthe breit - 
von dessen Fuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Grä= on den Grund- 
serei benutzt werden; stũcen. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3325.) 68 b) Stein-,
	        
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