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Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden,
wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der
Staatsregierung den Kammern vorgelegt.
" Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-
Rechnungskammer bestimmen.
Titel K.
Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und Provinzial=
Verbänden.
Artikel 105.
Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke und
Provinzen des preußischen Staats wird durch besondere Gesetze unter Festhal-
tung folgender Grundsätze naher bestimmt:
1)) Ueber die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke,
Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Wertretern bestehende
Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Modvinzen,
Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden.
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse
dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der
Staatsregierung unterworfen sind.
2) Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige
ernannt.
Ueber die Betheiligung des Scchats bei der Anstellung der Ge-
meindevorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden
Wahlrechts wird die Gemeindeordnung das Nähere bestimmen.
3) Den Gemeinden insbesondere sleht die selbstsicndige Verwaltung ihrer
Leemeindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des
taats zu.
Ueber die Betheiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Orts-
polizei bestimmt das Gesetz.
Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung
des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde-Schutz= oder Bür-
erwehr errichtet werden. »
4) He- Berarhungen der Provinzial-, Kreis= und Gemeindevertretungen
sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Ueber die Ein-
nahmen und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht veröffent-
licht werden.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 100.
Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze
vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Jahrgang 1850. (Nr. 3212.) *5 Die