b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruden, Teiche, Brunnen, Gräben oder
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Oeiches nicht angelegt, auch Fundamente
u neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra-
en werden;
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben;
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
e) die Eigenthümer der Grundstäcke an den Hauptgräben müssen bei deren
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und müssen
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen da egen zufällt, binnen vier Wochen
nach der Räumung — wenn aber die Räaäumung vor der Erndie erfolgt,
binnen vier Wochen nach der Erndte — bis auf Eine Ruthe Entfer-
nung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der Deich-
hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Graben-Auswurfs abändern;
1) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge-
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt werden.
g. 25.
Im Veorlande gelten folgende Beschränkungen:
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowle den Trans-
port der Materialien über das Vorland, unentgeltlich gefallen lassen;
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Oeichfußes nicht
eackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
b) Flügeldeiche, hochstämmige Baume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach bem Ermessen der Könial.
Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf schdd-
liche Weise beschranken;
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen-
den Landecken, welche die Irregularitaͤt des Flußbettes befördern wür-
den, können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden.
Ausnahmen von den in #.24. und 25. gegebenen Regeln können in ein-
zelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestartet werden.
C. 26.
Die Eigenthämer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauprmanns dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Mate-
rialien