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rialien an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme der-
selben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen.
g. V.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder
vom Deichfuße eine Mlanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als noth-
wendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhauptmanns
entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen und un-
terhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verband= ge-
gen Entschaͤdigung uͤberlassen.
g. 2B.
Bei Feststellung der nach den 9#. 26. und 27. zu gewährenden Berzä,
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen G. 20. des
Deichgesetzes).
Der Derog wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Oeichamt, oder in eiligen Fällen von dem
Deichhauptmann borbchabnich der Genehmigung des Heichamsss interimistisch
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts-
weg zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Re-
kurs an die Regierung einlegen.
Die Forknahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird
es Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschddigung nicht auf-
gehalten.
Vierter Abschnitt.
K. 29.
Der Deichverband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staates unterworfen.
Dasselbe wird von der Königlichen Regierung zu Breslau als Landespolizei=
Behörde und in häöherer Insin von dem Minister für die landwirthschaftli-
chen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statures, übrigens in
dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach S# 40., 140. bis 143.
der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Aufsichtsbehörden der Ge-
meinden zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta-
tutes überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten,
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zuldssig und
(Nr. 3325.) 68 ein-
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behörden.