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eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen noͤthigenfalls exekutivisch in
Vollzug.
Die Beschwerden an die Regieruns koͤnnen nur
a) uͤber Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen Mitglieder und Un-
terbeamte des Verbandes, binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschluͤsse uͤber den Beitragsfuß (cf. H. 14.), uͤber Erlaß und
u von Deichkassenbeiträgen, so wie über Entschädigungen, binnen
vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Oieselben sind
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit sei-
nen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. — Sonstige
Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
K. 30.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und
Deichamts-Konferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht
werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so-
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen,
eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes
u ertheilen und auf Grund des Gesetzes von 11. März 1850. über die Po-
izeiverwaltung (Ges. Samml. v. J. 1850. S. 265.) die erforderlichen Polizei-
Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deichgebietes, der Grä-
ben, Planzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
S. 31.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — eben so wie der etwa abge-
sendete besondere Regierungskommissarius — berechtigt, sich personlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits=
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Statt, so kann derselbe
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die
Qeichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu
eisten.
g. 32.
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den
Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so —9 die Re-
gierung nach Anhoͤrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts-
wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest
und