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und verfuͤgt die Einziehung der erforderlichen Beitraͤge. Gegen diese Entschei-
dung steht dem Deichamte innerhalb jehn Tagen die Berufung an den Mini-
ster für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
C. 33.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Be-
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
Fünfter Abschnitt.
g. 34.
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und Vouden Drich-
handhabt die örtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des E—
Deichamtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch mann.
absolute Stimmenmehrheit auf mindestens sechs Jahre gewaͤhlt.
Die Wahl bedarf der Bestaͤtigung der Regierung. Wird die Bestaͤti-
gung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch
diese Wahl nicht bestaͤtigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung
die Ernennung auf drei Jahre su-
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher
die Geschaftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit
behindert ist.
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deich-
Inspektor oder ein anderes Mitlglied des Deichamtes vertreten lassen.
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom-
missar der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet.
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri-
zen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn-
icher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt.
g. 35.
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes
folgende Geschäfte:
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden
auszuführen;
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. Der
Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Deichamtes,
die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig erachtet, zu
beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Gestatten
(Nr. 3325.) es