I. Der Desch-
Inspektor.
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K. 41.
Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes,
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines geprüften Bau-
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich-
hauptmann vorgeschriebenen Weise.
F. 42.
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her-
stellung der Sozietäts-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Pru-
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor.
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er-
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deich-
brüchen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
S. 43.
Wird von dem Deichamt die Genehmigung zur Ausführung, einer Ar-
beit versagt, welche nach der Erklärung des Oeichinspektors ohne Gefährdung
der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß
die Entscheidung der Regierung (cs. §. 32.) von dem Deichinspektor eingeholt
und demnächst zur Ausführung gebracht werden.
g. 44.
Die Ausführung der von dem Deichamt oder von der Regierung be-
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten.
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gr-
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des
Deichinspektors.
Die Unterbeamten, Deichschöppen, Wach= und Hülfsmannschaften haben
dabei und insbesondere bei der Bertheidigung gegen Wassergefahr die Amwei-
sungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen.
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten
Anschläge kann der Deichhauprmann zur Vereinfachung des Geschäfts be-
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat.
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich-
Inspektor erfolgen.
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen.
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In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth-
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht
aufKü