Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die Ar- 
beiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn letzkerer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung an- 
eigen. 
. Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. 
önnen die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres--Einnahmen der 
Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kürzester Frist 
außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu erhalten und 
über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
g. 46. 
Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs ver= 3. Delch-Ne#- 
sehen kann, wird von dem Deichamt im Wege eines kündbaren Vertrages gegen e. 
Bewilligung einer Prozent-Einnahme von den gewöhnlichen Deichkassenbeitra- 
gen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
S. 47. 
katast Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und fuͤhrt das Deich- 
ataster. 
Er hat insbesondere: 
a) Ctatsentwurfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf- 
ustellen; 
b) bie sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
c) die gewöhnlichen und auperordentlichen We ungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zablen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichschbppen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassen-Rechnung zu legen; 
e) vdes nach den Dekreten des Deichhauptmanns (8. 37.) zu 
erichrigen; 
1) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Registra- 
tur-Geschafte zu besorgen und die Protokolle bei den Oeichschauen und 
Deichamts-Versammlungen zu führen. 
K. 48. 
Die erforderlichen Unterbeamten, als Damm= oder Wallmeister für die 4. Umerre. 
spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und #e 
Grundslücke des Verbandes, werden von dem Deichamt gewählt und angestellt. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3325.) 69 Das
	        
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