Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Delchschby- 
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Das Deichamt bestimmt den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob 
die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf 
Lebennzeit asecgen. soll. 
K. 43. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
binreichender lechnischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen korperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennk= 
nisse insoweit besitzen, daß sie eine versiaändliche schrifrliche Anzeige erstatren und 
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnberechnung 
führen können. 
A#. 
Das Deichamt theilt die Deiche in so viel Aufsichtsbezirke ein, daß in 
jedem, nach seiner näheren Anweisung, zwei Deichschsppen abwechselnd fungiren 
ônnen. Aus den Oeichgenossen jeder zum Verbande gehörigen Ortschaft wird 
in der Regel ein Deichschöppe auf sechs Jahre vom Deichamre erwählt und 
vom Deichhauptmann bestarigt. Mitglieder des Deicham,s — mit Ausnahme 
des Deichhauptmanns und Deichinspektors — konnen auch zu Deichschöppen 
ernannt werden. 
Die Deichschöppen sind Organe des Deichhauptmanns und Oeichinspek- 
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, sie namentlich in den 
örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen. 
g. 
Die Deichschoͤppen haben in ihren Bezirken im gewoͤhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht uͤber den Zustand der Deiche und sonstigen 
Sozietäts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
u nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeam= 
ten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie 
mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
G. 52. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen norhwendig 
macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deic 
genossen
	        
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