Delchschby-
#—
—– 482 —
Das Deichamt bestimmt den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob
die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf
Lebennzeit asecgen. soll.
K. 43.
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren
binreichender lechnischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert
hat, die vollkommen korperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennk=
nisse insoweit besitzen, daß sie eine versiaändliche schrifrliche Anzeige erstatren und
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnberechnung
führen können.
A#.
Das Deichamt theilt die Deiche in so viel Aufsichtsbezirke ein, daß in
jedem, nach seiner näheren Anweisung, zwei Deichschsppen abwechselnd fungiren
ônnen. Aus den Oeichgenossen jeder zum Verbande gehörigen Ortschaft wird
in der Regel ein Deichschöppe auf sechs Jahre vom Deichamre erwählt und
vom Deichhauptmann bestarigt. Mitglieder des Deicham,s — mit Ausnahme
des Deichhauptmanns und Deichinspektors — konnen auch zu Deichschöppen
ernannt werden.
Die Deichschöppen sind Organe des Deichhauptmanns und Oeichinspek-
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, sie namentlich in den
örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen.
g.
Die Deichschoͤppen haben in ihren Bezirken im gewoͤhnlichen Laufe der
Verwaltung eine Mitaufsicht uͤber den Zustand der Deiche und sonstigen
Sozietäts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß
u nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den benach-
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver-
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeam=
ten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie
mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden.
G. 52.
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be-
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen norhwendig
macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen,
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deic
genossen