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genossen zu ordnen und zu leiken, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz-
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren.
S. 53.
Das Deichamt hat über alle Aygelegenheiten des Deichverbandes zu be-6. Das Delch-
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhaupemann oder dem aut
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlässe
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Be-
schlüsse erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mirglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.
9. 54.
Das Deichamt besteht aus 12 Mitgliedern, naͤmlich:
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden;
b) dem Deichinspektor;
c) zehn nach den naͤheren Vorschriften des folgenden Abschnitts berufenen
Reprsernranten der Deichgenossen.
. 55.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An-
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt
von dem Vorsitzenden außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß
erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
g. 56.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamt
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle mut dieselbe
wenigstens sieben freie Tage vorher Statt haben.
S. 57.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hüälfte seiner
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hier-
von findet Statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An-
(lir. 3325.) 69° zahl