Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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genossen zu ordnen und zu leiken, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
S. 53. 
Das Deichamt hat über alle Aygelegenheiten des Deichverbandes zu be-6. Das Delch- 
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhaupemann oder dem aut 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlässe 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Be- 
schlüsse erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mirglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
9. 54. 
Das Deichamt besteht aus 12 Mitgliedern, naͤmlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden; 
b) dem Deichinspektor; 
c) zehn nach den naͤheren Vorschriften des folgenden Abschnitts berufenen 
Reprsernranten der Deichgenossen. 
. 55. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt 
von dem Vorsitzenden außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß 
erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
g. 56. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamt 
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle mut dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorher Statt haben. 
S. 57. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hüälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hier- 
von findet Statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
(lir. 3325.) 69° zahl
	        
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