Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 485 — 
i) uͤber die Benutzung der Grundstuͤcke und des sonstigen Vermoͤgens des 
Deichverbandes; 
k) über den jaͤhrlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern 
oder mehr betreffen G. 35 d.). 
S. 62. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mirtel 
sur regelmätzigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
siellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Veräußerung von Grundslücken des Verbandes; 
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Oeichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöhet 
werden. 
K. 63. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen #hriich 
einen Deputirten, welcher der ganzen Deich= und Grabenschau beiwoh- 
nen muß. 
Jeder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls bei- 
wohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirks-Vertreter 
auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverban- 
des zu überwachen, die Unkerbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen 
Mangel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirkes dem Deichhaupt- 
mann oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
K. 64. 
Der Königliche Forsisiskus und die Besitzer der bisherigen Rittergüter Wade ver Ver- 
Schlaupe und Ober-Stephansdorf mit Seedorf führen bei dem Deichamte je-w 
(XNr. 3325.) der Deichamte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.