— 485 —
i) uͤber die Benutzung der Grundstuͤcke und des sonstigen Vermoͤgens des
Deichverbandes;
k) über den jaͤhrlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech-
nungen;
1) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern
oder mehr betreffen G. 35 d.).
S. 62.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mirtel
sur regelmätzigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu-
siellen sind;
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver-
schluß von Deichbrüchen;
c) zur Veräußerung von Grundslücken des Verbandes;
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und
Deichinspektors.
Sollte das Oeichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera-
tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöhet
werden.
K. 63.
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen #hriich
einen Deputirten, welcher der ganzen Deich= und Grabenschau beiwoh-
nen muß.
Jeder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls bei-
wohnen.
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirks-Vertreter
auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverban-
des zu überwachen, die Unkerbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen
Mangel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirkes dem Deichhaupt-
mann oder dem Deichamte vorzutragen.
Sechster Abschnitt.
K. 64.
Der Königliche Forsisiskus und die Besitzer der bisherigen Rittergüter Wade ver Ver-
Schlaupe und Ober-Stephansdorf mit Seedorf führen bei dem Deichamte je-w
(XNr. 3325.) der Deichamte.