Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

der Eine, also zusamen ....... ....................· 3 
Stimmen. Es waͤhlen ferner zum Deichamte: 
1) die Besitzer der bisberigen Ritrergüter Kobelnick und Jaschkendorf. 1 
2) die Deichmitglieder in Schadewinkel und Camöse . ... 1 
3) die Deichmitglieder m Regntis .. .. . . . ... 1 
45 die Deichmitglieder in Breiiteeeeeen . .. .. . .. . . ... 1 
5) die Besitzer der bisherigen Rittergüter Lubthal, Klein-Pogul, Glosch- 
kau und das Domainenamt Leunns . . . . ... .. . . . .. 1 
6) die uͤbrigen Deichmitglieder in Lubthal, Jäschkendorf, Groß= und 
Klein-Pogul, Schlaupe, Seedorf, Raschdorf, Schweinberg, Großen, 
Kobelnick und Maltsch, Ober= und Nieder-Stephansdorf in Ge- 
meinschaft mit den Besitzern des bisherigen Ritterguts Stephansdorf 
und Seedorf .. .. . . . . ... . . .. ... .. .. .. . . . . . . . . . . .. . . . . . .. 2 
Summa 10 
Abgeordnete und eben so viel Stellvertreter. 
Stimmfaͤhig bei der Wahl ist jeder roßjaͤhrige Grundbesitzer, welcher 
mindestens fuͤnf Morgen eingedeichtes Land besitzt, mit seinen Deichkassenbeitraͤ- 
gen nicht im Ruͤckstande ist und den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht 
durch rechtskraftiges Urtel verloren hat. 
DOer Besitz von fünf Morgen Land giebt Eine Stimme, und die Stim- 
menzahl steigt für je fünf Morgen mehr um Eine Stimme bis zu hoöchstens 
fünf Stimmen. 
Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet für die Wahl des Abgeordne- 
ten und Stellvertreters in jedem Wahlbezirke. Die Wahl findet für einen 
sechsjäahrigen Zeitraum Statt. Alle zwei Jahre scheiden zwei, das dricte Jahr 
drei gewählte Deputirte und eben so viel Stellvertreter aus, welche das erste 
und zweite Mal durch das Loos, später durch das Dienstalter bestimmt und 
durch neue Wahlen ersetzt werden. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
g. 65. 
Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, sowie Frauen 
und Minderjährige, können das ihnen zustehende Stimmrecht durch ihre gesetz- 
lichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpdchter, ihren Gutsverwalter 
oder einen andern slinmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts 
bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. 
S. 66. 
Wählbar ist jeder großjahrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz bür- 
gerlicher Rechte nicht durch rechtskrdftiges Urtel verloren hat und nicht Un- 
terbeamter des Verbandes ist 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verlierr die Wahl ihre Wirtung. 
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