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Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der
aͤltere allein zugelassen.
K. 67.
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl-
Kommissarien ernennt.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt.
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Liste bei dem Wahl-Kommissarius erheben. Die Entscheidung
über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
g. 68.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, so wie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften uͤber Gemeinde-
wahlen im Tit. III. &V. 77 — 84. und im Tit. V. der Gemeinde-Ordnung vom
11. März 1850. analogisch anzuwenden.
g. 69.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt oder
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
. 70.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Belleoue, den 7. Oktober 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Für den abwesenden Minister
Freiherrn von Manteuffel:
von Ladenberg. von der Heydt. Simons.
Kedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckern.
(Ruvolph Decker.)
Algemelne
Bestimmung.