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(Nr. 3328.) Verordnung, betreffend die Zuruͤckberufung der im Auslande befindlichen preu-
Hischen Militair-Personen vom Stande der Beurlaubten. Vom 9. No-
vember 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
Nachdem Wir mittelst Order vom bten d. M. die Mobilmachung Un-
serer Armee angeordnet haben, ergeht an alle der Reserve oder Landwehr an-
ehörende oder auf unbeslimmte Zeit vom stehenden Heere beurlaubte preußische
#nterthanen, welche sich mit oder ohne obrigkeitliche Erlaubniß im Auslande
befinden, Unser Königlicher Befehl, sich ungesäumt nach ihrem bisherigen Wohn-
ort zu begeben und bei der ihnen vorgesetzten Militairbehörde sich zu melden.
F. 2.
Denjenigen C. 1.), welche diesem Befehl spätestens bis zum 15. Dezember
dieses Jahres getreulich Folge leisten, ertheilen Wir hiermit Unseren landesherr-
lichen Pardon dergestalt, daß dieselben von allen gesetzlichen Strafen befreit
sein sollen, insofern ihnen keine anderen strafbaren Handlungen, als der uner-
laubte Austritt aus Unseren Königlichen Landen oder der Eintxitt in fremden
Civil= oder Militairdienst, zur Last fallen.
F. 3.
Dagegen haben diejenigen (F. 1.), welche binnen der vorstehend be-
stimmten Frist nicht zunlcnchren, sirenge Ahndung nach dem Gesetze zu
gewartigen.
Urkumüch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. November 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. S v. Rabe. Simons.
v. Stockhausen.
Redigirt im Büreau des Staals -Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober--Hoftuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)