Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen letzten Kupon be- 
sonders vermerkt. 
K. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nichf binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Zahlung präsentirt werden. 
S. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage- auf, an welchem 
dieselben zur Rückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage 
verfallen, mit den fälligen Obligationen eingeliefert werden; geschiehr dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital einbehalten 
und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 5. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird alljaͤhrlich vom Jahre 1853. 
an mindestens ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obli- 
gationen nebst den ersparten Iusen von den amorisirren Obligationen verwen- 
det. Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens der Direktion mit Zuziehung eines das Pro- 
tokoll führenden Notarius im Juli jeden Jahres (zuerst also im Juli 1853.) 
in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu wel- 
chem Jedermann der Zutritt freisteht. 
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen er- 
folgt durch dreimalige Einrückung in die §. 9. genannten öffentlichen Blätter; 
die erste Einrückung muß mindestens vier Wochen vor dem bestimmten Zah- 
lungstermine erfolgen. 
Die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Obligationen geschieht 
gegen deren Aushändigung an die Inhaber zu Aachen oder Berlin im Januar 
des nächstfolgenden Jahres (zuerst also im Januar 1854.). Die im Wege des 
Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden, unter Beobachtung der 
oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Formen, verbrannt. Der Direktion 
des Unternehmens bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Unseres 
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unseres Finanz-- 
Ministers, sowohl den Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Ti 
gung der Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Obligationen durch 
die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zah- 
lung des Nennwerths einzulbsen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 
1. Jannar 1854. geschehen. Die Obligationen, deren Einlösung im Wege der 
Kündigung erfolgt, können anderweit wieder ausgegeben werden. 
g. 6.
	        
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