Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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C. 6. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einls- 
sung vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraum von zehn Jah- 
ren, von dem Fälligkeistermine an gerechnet, jährlich einmal von der 
Direktion Behufs der Empfangnahme der ZJahlung offentlich aufgerufen. Die 
Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen 
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, und werden als solche 
von der Direktion demnächst öffentlich bekannt gemacht. Die Gesellschaft hat 
wegen solcher Obligarionen keine Verpflichtung mehr; doch kann deren gänz= 
liche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Beschlusses der Direktion aus 
Billigkeits-Rücksichten gewährt werden. 
. 7. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von ZJinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft 
aus dem Reinertrage vor; 
h) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine 
zur Elsenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke ver- 
kauft werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn 
und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche 
innerhalb der Bahnhbfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur 
Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrich- 
tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten 
werden möchten; 
die Gesellschaft darf weder Aktien kreiren, noch neue Darlehne aufneh- 
men, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das 
Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde; 
") zur Sicherheit der Inhaber der Obligationen für Kapital und Zinsen ist 
po6, gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft 
verhaftet. 
c 
g. 8. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen und Zinskupons wer- 
den nach dem in F. 18. der Statuten der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher 
Eisenbahn-Gesellschaft (Gesetz-Sammlung für 1847. S. 47. und ff.) vorge- 
schriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnachst ersetzt. 
K. 9. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen oôffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in den Preußischen Staars-Anzeiger, in die Berliner Vossische, die 
Kölner und die Oüsseldorfer Zeitung eingerückt werden. Sollte eins dieser 
Blätter eingehen, so genügt die Bekanmmachung in den drei anderen, bis zur 
anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Ministers für Handel, Gewenlee ann 
(Nr. 3332.) ent-
	        
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