— 505 —
C. 6.
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einls-
sung vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraum von zehn Jah-
ren, von dem Fälligkeistermine an gerechnet, jährlich einmal von der
Direktion Behufs der Empfangnahme der ZJahlung offentlich aufgerufen. Die
Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, und werden als solche
von der Direktion demnächst öffentlich bekannt gemacht. Die Gesellschaft hat
wegen solcher Obligarionen keine Verpflichtung mehr; doch kann deren gänz=
liche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Beschlusses der Direktion aus
Billigkeits-Rücksichten gewährt werden.
. 7.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der
Zahlung von ZJinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft
aus dem Reinertrage vor;
h) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine
zur Elsenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke ver-
kauft werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn
und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche
innerhalb der Bahnhbfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur
Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrich-
tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten
werden möchten;
die Gesellschaft darf weder Aktien kreiren, noch neue Darlehne aufneh-
men, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das
Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde;
") zur Sicherheit der Inhaber der Obligationen für Kapital und Zinsen ist
po6, gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft
verhaftet.
c
g. 8.
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen und Zinskupons wer-
den nach dem in F. 18. der Statuten der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher
Eisenbahn-Gesellschaft (Gesetz-Sammlung für 1847. S. 47. und ff.) vorge-
schriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnachst ersetzt.
K. 9.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen oôffentlichen Bekanntmachun-
gen müssen in den Preußischen Staars-Anzeiger, in die Berliner Vossische, die
Kölner und die Oüsseldorfer Zeitung eingerückt werden. Sollte eins dieser
Blätter eingehen, so genügt die Bekanmmachung in den drei anderen, bis zur
anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Ministers für Handel, Gewenlee ann
(Nr. 3332.) ent-