Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Zweiter Abschnitt. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverdbandes werden nicht durch Naturalleistungen r 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- g de 2 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung nzen, Be 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver- rnten 
bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Dei qenoffen nach dem von der und Ve#a#la 
Königlichen Regierung in Frankfurt auszufertigenden Deichkataster aufzubrin= oche 
gen, wobei die Grundstücke lediglich nach ihrem Reinertrage (in Metzen Rog- 
gen berechnet)) veranlagt werden. 
S. 6. 
Der Entwurf des Deichkatasters ist den Interessenten bereits vorgelegt. 
Die dagegen erhobenen Erinnerungen sind durch einen Regierungs -Kommissa- 
rius zu untersuchen unter Zuziehung der Beschwerdeführer, der erforderlichen 
Sachverständigen und eines Vertreters des Deichamtes. Die Sachversiändigen 
werden von der Königlichen Regierung in Frankfurt a. d. O. ernannr, und 
zwar für Flächen-Messungen und Nivellements ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigen Falls ein Vermessungs-Revisor, für ökonomische Fragen zwei ökono- 
mische Sachverständige, denen bei Sereitigkeiten über die Ueberschwemmungs- 
Verhälenisse ein Wasserbau-Sachversiändiger beigeordnet werden kann. 
Mir dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich 
die Beschwerdeführer einerseite und der Deichamtsdepmirte andererseits, bekannt 
gemacht, Sind beide Theile damit einverstanden, so wird das Deichkataster 
anach berichtigt. Andern Falls entscheidet die Känigliche Regierung in Frank- 
furt a. d. O. darüber, gegen deren Entscheidung binnen vier Wochen nach 
erfolgter Bekanntmachung Rekurs an den Minister für die landwirkhschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig ist. 
Wiro die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Kö- 
niglichen Regierung in Frankfurt auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
K. 7. 
Behufs Aufbringung der ersten Anlagekosten für die Fortsetzung der 
Deiche längs der Oder bis zum Anschlusse derselben an die Höhe bei Fürsten- 
berg wird ein besonderes Deichkataster angefertigt, indem die Kosten dieses 
Neubaues vorzugsweise von denjenigen Grundbesitzern nach Verhältniß des 
Vortheils aufzubringen sind, welche dadurch von dem Räckstau befreit werden. 
(Nr. 3339.) 74 Das
	        
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