Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Das Spezial-Kataster ist durch einen Regierungs-Kommissarius wo moͤg- 
lich im Einverstcndnisse mit dem Deichamte aufzustellen, sodann dem Deichamte 
vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, so wie den Besitzern der Güter, 
welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen, und 
zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb 
welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius ein- 
gesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerden erfolgt sodann in 
der oben (§F. 6.) vorgeschriebenen Weise. 
S. 8. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich Einen Egr. für je zwoͤlf 
Metzen Ertragswerth fesigesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mesrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Dies gilt insbesondere für 
die Kosten der ersten normalmaßigen Herstellung des Deiches. 
g. 9. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von 2000 Rehlr. zu einem Reservefonds gesammet 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
G. 10. 
Die gemöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
S. 11. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjahrigen Terminen, am 
. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Eben
	        
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