Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Eben so muͤssen die außerordentlichen Beitraͤge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgefuͤhrt werden. 
K. 12. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht gleich 
der sonstigen Deichpflicht als Reallast unablöslich auf den Grungstücken, sie 
ist den öffenrlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel- 
ben den Vorzug. « 
Die Ennauang der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulassig ist, durch Exekution er- 
zwungen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehalklich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die ODeichverwal- 
tung auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, 
bis ihr die Besitzveränderung zur Berchiigung des Deichkatasters angezeigt 
und so nachgewiesen. ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung er- 
folgen kann. "7 
8 Bei vorkommenden Parzellirungen muͤssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stuͤcke verhaͤltnißmaͤßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jaͤhrlich. 
C. 13. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künftig außer- 
halb der Berwallung, oder augerhalt der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
P) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-= 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die hederherstelung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Antrage auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
S. 14. 
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen 
en 
im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 13. gedachten Fäll 
(Nr. 3339.) eine
	        
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