Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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reine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, ondern nar von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten 
des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjahrigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie- 
bene Verfahren zu beobachten. 
§. 15. 
Eaaß und Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitrá 
erausscheidet das Deichamt. 9 gen 
t. 
g. 16. 
Fuͤr Grundstuͤcke, welche in Folge eines Deichbruches ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
faͤllig werdenden Deichkassenbeitraͤge von den beschaͤdigten Flaͤchen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach F. 13. abzudndern, 
schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so find 
die rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen 
und einzuziehen auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in 
vier halbjhrigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
F. 17. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschäádigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschadigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordemlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
orkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder versan- 
deten Grundstücks durch Ausfüllen der Vervesungen, Auskarren oder Unterpfla- 
z des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem Werthe 
es ungefaͤhren Ein- bis fuͤnfjaͤhrigen Reinertrages des Grundstuͤcks nach dem 
Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der Lestundeten Be- 
tge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjaährigen Terminen exeku- 
tivisch beigetrieben werden. 
K. 18. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche in der Zeit vom 1. Mai 
bis 1. Oktober während vier auf einander folgender Tage durch Rückstau oder 
aufgestautes Binnenwasser überschwemmt werden, sind 1 dieses Jahr die ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeirdge zu erlassen. Der Erlaß kann auf den baben 
ei-
	        
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