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Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so-
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Oeichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen,
eine Geschäfts-Anweisung für die Deichbeamten nach Uhbrung des Deichamtes
u ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Po-
sbes Verwalmng (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erforder-
lichen Polizei-Verordnungen zu erlassen zum Schutze des Deiches, des Deichgebie-
tes, der Graben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
33.
Béi Wassergefahr ist der Kreislandrath — eben so wie der etwa abgesen-
dete besondere Regierungs-Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die Ueer-
zeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln
getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Statt, so kann derselbe die ihm
nöcthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die Deich-
beamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.
. 34.
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den
Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Re-
gierung nach Anhbrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts-
wegen bewirken, oder Lur beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest und
verfügt die Einziehung der erforderlichen Beträge. Gegen diese Entscheidung
steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die BerufunB an den Minister für
die landwirkbschaftlichen Angelegenheiten zu.
g. 35.
Die Regierung. hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Be-
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
Fünfter Abschnitt.
*“,
Von den Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung, und hand-
Drbehor. habt die örtliche Deichpolizei.
1. Diich- Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertre-
bauptmann. tung der Oeichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit
auf zwölf Jahre gewählt.
Die Wahl bedarf der Besiaätigung der Regierung. Wird die Besiäligung
ver-