3.
rentme
Deich-
ster.
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K. 46.
Die Ausführung der vom Oeichamte oder von der Regierung be-
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten.
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gräben,
Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des Deich-
Inspektors. «
p Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach= und Hülfsmannschaften haben
dabei und insbesondere bei der Vertbeidigung gegen Wassergefahr die Anwei-
sungen des Oeichinspektors pünktlich * befolgen.
Innmerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten
Anschlage kann der Oeichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäftes bestimmte
Summen dem Deichinspektor zur Oisposition stellen, bis zu deren Höhe die
Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat.
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich-
Inspekror erfolgen.
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspekror beiwohnen.
S. 47.
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umsiände Arbeiten noth-
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietaätszwecke nicht
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichret, die
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen.
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann
und, wenn letzterer sch nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung
anzeigen.
zeis Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich-
amtes zu machen. Koönnen die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres-
Einnahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kür-
ester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu er-
salen und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmirtel zu beschließen.
S. 48.
Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretair#s
versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren Vertrages
egen Bewilligung einer Prozemeinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen-
Vänragen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen.
G. 49.
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkata-
ster. Er hat insbesondere
a) die Etatsenwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufzu-
stellen;
b) die